Anfrage bei der Jugendwohlfahrt ohne Nennung des Schülernamens
Abgesehen von den Bestimmungen des § 48 im Schulunterrichtsgesetz können sich Lehrkräfte jederzeit bei der Jugendwohlfahrt informieren, ohne dabei den Namen des/der Schüler/in zu nennen, wenn ...... sie sich über eine/n Schüler/in Sorgen machen
... sie sich nicht sicher sind, wie die Situation zu beurteilen ist
... nicht ausreichend Hinweise vorhanden sind, die eine Meldung rechtfertigen würden
Dabei können Lehrkräfte den/die zuständige/n Sozialarbeiter/in kontaktieren, ohne Namensnennung des/der Schülers/in die Umstände des Falles besprechen und Informationen bekommen, hinsichtlich folgender Fragestellungen:
Was könnte hinter dem Verhalten des Kindes stecken?
Ab wann ist die Zuständigkeit der Jugendwohlfahrt gegeben?
Wie könnte eine Zusammenarbeit von Schule, Jugendwohlfahrt und Familie aussehen?
Welche Möglichkeiten/Hilfen gibt es für die Familie, für das Kind?
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(+43 732) 77 20-15 200
